Der Verein führt den Namen "Verein zur Volksbildung und Aufklärung".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann
den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Dahn (66994) Erfweilerstraße 1
§ 2 Geschäftsjahr
01.01. - 31.12.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordung.
Zweck des Vereins ist die Aufklärung des Volkes im allgemeinen Sinne, Weitergabe von Traditionen aller Art,
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Erhaltung von Kunst und Kultur und der
Förderung umweltfreundlicher Technologien.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
§7.1 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
§7.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§7.3 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§8.1 Ausschluss
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein
die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des
Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen
Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von jedem aktiven Mitglied werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl
und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der
Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung
der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
§ 11.1
Im ersten Quartal eines jeden Geschäfsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
§ 11.2
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 11.3
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letze dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet
war.
§ 11.4
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
§ 11.5
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins, die
den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst
auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11.6
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11.7
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
§ 11.8
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
§ 11.9
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 11.10
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der aktiven und anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 11.11
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 11.12
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
§ 12.1
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
§ 12.2
Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.
§ 12.3
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12.4
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 12.5
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Spenden
Erhaltene Spendengelder dienen Ausschließlich dem Verein und dessen Projekten.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
§ 14.1
Der/Die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
§14.2
Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins zu Teilen an die Kindergärten und den Grundschulen
der umliegenden Ortschaften.
Dahn, den ____________________________________