Magier: Dragoron van Hewania
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Vereinssatzung

Vereinssatzung

 

§ 1

Der Verein führt den Namen "Verein zur Volksbildung und Aufklärung".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann

den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Dahn (66994) Erfweilerstraße 1

§ 2 Geschäftsjahr

01.01. - 31.12.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordung.

Zweck des Vereins ist die Aufklärung des Volkes im allgemeinen Sinne, Weitergabe von Traditionen aller Art,

Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Erhaltung von Kunst und Kultur und der

Förderung umweltfreundlicher Technologien.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

§7.1 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

§7.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§7.3 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils

zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§8.1 Ausschluss

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein

die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder

Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich

binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des

Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen

Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft

der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von jedem aktiven Mitglied werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die

Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl

und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der

Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung

der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss

von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem

Gesetz ergeben.

§ 11.1

Im ersten Quartal eines jeden Geschäfsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

§ 11.2

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn

mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 11.3

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter

Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben

gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letze dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet

war.

§ 11.4

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten

Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

§ 11.5

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins, die

den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst

auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 11.6

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11.7

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

§ 11.8

Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied

unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

§ 11.9

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11.10

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der aktiven und anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11.11

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 11.12

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter

und dem Schriftführer zu unterzeichen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

§ 12.1

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 12.2

Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.

§ 12.3

Wiederwahl ist zulässig.

§ 12.4

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 12.5

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Spenden

Erhaltene Spendengelder dienen Ausschließlich dem Verein und dessen Projekten.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

§ 14.1

Der/Die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

§14.2

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins zu Teilen an die Kindergärten und den Grundschulen

der umliegenden Ortschaften.

Dahn, den ____________________________________



 

 
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